Malta und seine DBAs
Was ist als ärgerlicher Steuern? Doppelte Steuern.
Zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung schließen viele Staaten gemeinsame Verträge ab, über die vor allem international tätige Personen und Unternehmer stets Bescheid wissen sollten.
Egal, ob Sie von Deutschland nach Malta umgezogen sind oder erst mitten in der Planung einer Firmengründung in Malta stecken – auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie über das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Malta wissen müssen.
Was ist ein DBA?
Klären wir zunächst einmal, was ein Doppelbesteuerungsabkommen – kurz DBA – genau ist.
Bei jedem Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich um ein bilaterales Gesetz – also ein Abkommen zwischen zwei Staaten.
Inhalt eines Doppelbesteuerungsabkommens
Ein solches Abkommen beinhaltet Regeln dazu, welcher der beiden Vertragsstaaten für welche Einkünfte (die in einem der beiden Länder erzielt wurden) bzw. für welches Vermögen das Besteuerungsrecht besitzt.
Genauer handelt es sich um gemeinsame Regelungen, die sich auf die Steuern vom Einkommen bzw. Vermögen beziehen.
Im deutsch-maltesischen DBA steht dazu beispielsweise Folgendes:
"Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs."
Außerdem legt das DBA fest, in welchem Umfang der jeweilige Staat das Einkommen bzw. Vermögen (inkl. Vermögenszuwachs) besteuern darf.
Anwendungsbereiche von DBA
Ausländische Einkünfte können sowohl in dem Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat als auch im Quellenstaat, also dem Staat, in dem die Einkünfte bzw. das Einkommen erzielt wurden, einer Besteuerung unterliegen.
Wenn Sie also in Malta geschäftlich tätig sind, aber in Deutschland einen Wohnsitz haben, bestimmt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Malta, in welchem Land Sie Ihre Steuern (Einkommensteuer etc.) zahlen müssen bzw. welche Einkünfte ggf. von der Besteuerung ausgenommen sind.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Das DBA dient also der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ausland erzielter Einkünfte von natürlichen Personen, Personengesellschaften und Unternehmen.
Es verhindert, dass der Steuerzahler aufgrund von Steuergesetzen in mehr als einem Land Steuern bezahlen muss.
Aus diesem Grund sind zwischen vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft.
Wen betreffen Doppelbesteuerungsabkommen?
Ein DBA kann nicht nur internationale Unternehmen (mit mehr als einer Betriebsstätte), sondern auch natürliche Personen wie beispielsweise Arbeitnehmer betreffen, die vom Unternehmen für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in ein anderes Land entsandt werden (ihren Wohnsitz aber in einem anderen Land haben).
Auch für Rentner mit Wohnsitz in Malta, die Altersbezüge aus einem anderen EU-Staat wie z.B. Deutschland erhalten, sind die festgelegten Regelungen zur Besteuerung bzw. Steuerpflicht von Interesse.
Welche Herausforderungen gibt es bei DBA?
Die größte Herausforderung von Doppelbesteuerungsabkommen liegt darin, die jeweiligen, spezifischen Rechtsvorschriften eines jeden Vertragsstaats zu berücksichtigen.
Gibt es in den beiden Vertragsstaaten beispielsweise unterschiedliche Steuersätze, kann die Bestimmung vom Besteuerungsrecht zu einer komplexen Angelegenheit werden.
Neben der spezifischen Besteuerung stellen verschiedene Sprachen und Geschäftskulturen (vor allem außerhalb des EU-Raums) weitere Faktoren dar, die den Prozess erschweren können.
Mit wem hat Malta ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Auch Malta ist natürlich an der Vermeidung der Doppelbesteuerung von auf der Insel ansässigen Personen und internationalen Unternehmen mit Betriebsstätte interessiert.
Aus diesem Grund hat Malta mit diversen Ländern bzw. wichtigen Handelspartnern ein DBA abgeschlossen.
Unter den rund 80 Staaten befinden sich z.B. Deutschland, Österreich und die Schweiz, aber auch die USA oder Zypern.
Hier finden Sie eine vollständige Liste der von Malta abgeschlossenen Abkommen, die aktuell in Kraft und je nach Wohnsitzstaat und Tätigkeit für Sie relevant sind.
DBA Malta – so sehen die meisten Abkommen aus
Die Doppelbesteuerungsabkommen von Malta enthalten Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen (Einkommensteuer), Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und für andere Einkünfte.
Die meisten von Malta geschlossenen Abkommen orientieren sich weitestgehend am OECD-Musterabkommen.
Dieses legt beispielsweise fest, dass ein Staat von einem Unternehmen generierte Einkünfte zumeist dann besteuern darf, wenn vor Ort eine Betriebsstätte besteht (neben dem Ort der Geschäftsleitung lösen z.B. auch Niederlassungen und Werkstätten eine Betriebsstätte aus).
Außerdem gibt es Regelungen für die Besteuerung der Einkünfte aus sogenanntem unbeweglichem Vermögen (also Vermögen, welches klar einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet werden kann). Dazu zählt laut Definition z.B. auch Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Folgende Punkte werden in den meisten Fällen in den Abkommen festgelegt:
welche Steuern in beiden Ländern unter das DBA fallen (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer etc.)
wie der Wohnsitz von natürlichen Personen oder Unternehmen festgestellt wird
Vorgangsweise bzw. Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Steuergutschriften, -befreiungen oder -rückerstattungen)
Sonderbestimmungen wie der Durchsetzung von Änderungen oder Beendigung des Abkommens
Steuervorteile in Form von Erstattungen
Steuerzahler – egal ob natürliche Person oder Unternehmen – können Steuererleichterungen im Kontext der Vermeidung der Doppelbesteuerung geltend machen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Sofern beispielsweise auf Einkünfte bzw. Einkommen im Ausland bereits eine Besteuerung erfolgte, lassen sich diese bezahlten Steuern auf die maltesische Steuer anrechnen.
Für Unternehmen, gibt es außerdem die Möglichkeit, eine pauschale Steuergutschrift in Anspruch zu nehmen. Diese Option ist vor allem für eine Gesellschaft interessant, deren ausländische Einkünfte steuerbefreit sind oder mit einem reduzierten Steuersatz besteuert werden.
Quellensteuer laut maltesischen DBA
Im Allgemeinen wird nach maltesischem Recht keine Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben, selbst wenn ein Abkommen eine solche Steuer vorsieht.
Für maltesische Unternehmen gilt generell ein Körperschaftsteuersatz von 35 %. Ein Tax Refund senkt diesen Steuersatz für ausländische Unternehmer auf effektive 5 %. Auf diese Unternehmensgewinne sind bei Ausschüttung an die Anteilseigner in Malta keine weiteren Steuern zu bezahlen.
Steuern auf Dividenden
Dividenden, die an Nichtansässige ausbezahlt werden, unterliegen laut der steuerlichen Gesetzgebung in Malta keiner Besteuerung an der Quelle.
Steuern auf Zinsen & Lizenzgebühren
An nichtansässige Personen bzw. Unternehmen (inkl. Personengesellschaften) bezahlte Zinsen und Lizenzgebühren sind im Rahmen des Abkommens in der Regel ebenfalls von der maltesischen Steuer ausgenommen, sofern diese nicht über eine Betriebsstätte in Malta verfügen.
Steuern auf Kapitalgewinne
Auch auf Kapitalgewinne aus der Übertragung von Unternehmensanteilen und Wertpapieren bezahlen Nichtansässige – unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen nicht hauptsächlich einen Malta-Bezug und eine Betriebsstätte vor Ort hat – 0 % Steuern.
Steuersätze der maltesischen DBA
Die DBA mit den meisten Staaten decken hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und Vermögen nicht nur die gleiche Art von Steuer ab, sondern verwenden bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung auch jeweils einen ähnlichen Steuersatz.
Ausländische Investoren profitieren dabei z.B. von den Folgenden:
reduzierte Steuersätze bei der Rückführung von erzieltem Gewinn
Steuerbefreiung auf bestimmte Einkünfte bei Ausschüttung durch maltesische Tochtergesellschaften oder Niederlassungen
In den meisten Abkommen Maltas mit anderen Staaten gelten die folgenden ermäßigten Steuern:
Besteuerung von Dividenden je nach unterzeichnetem Abkommen zwischen 0 % und 15 %
Steuer auf Lizenzgebühren von 0 % bis 10 % (bis auf bestimmte Ausnahmen)
Besteuerung von Zinsen (wie bei Dividenden) zwischen 0 % bis 15 %
ermäßigte Steuersätze auch auf andere Arten von Einkommen
Warum sind Doppelbesteuerungsabkommen in Malta wichtig?
Maltas Doppelbesteuerungsabkommen sind wichtig, da sie verhindern, dass eine Person bzw. ein Unternehmen übermäßig besteuert werden oder dass in zwei Ländern Steuern bezahlt werden müssen.
Wie kann ich Maltas Doppelbesteuerungsabkommen nutzen?
Um das DBA nutzen zu können, müssen Sie in der Regel eine Steuererklärung in Malta einreichen.
Als Person mit Wohnsitzstaat oder Gesellschaft mit Sitz in Deutschland müssen Sie auch eine Steuererklärung in Deutschland einreichen.
Dabei ist es wichtig, zum generierten Einkommen bzw. zum Vermögen alle erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie weder in Malta noch in Deutschland zu viele Steuern auf Ihr Einkommen bezahlen und etwaige Steuervorteile in den zutreffenden Fällen korrekt zur Anwendung kommen.
Fazit zu Maltas Doppelbesteuerungsabkommen
Wie Sie sehen ist das Thema Doppelbesteuerungsabkommen in Malta ein überaus komplexes, das je nach Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit sowie abhängig von der Art des Einkommens bzw. Vermögens betrachtet werden muss.
Als bilaterales Abkommen kommt es bei jeder länderübergreifenden Tätigkeit zum Einsatz, egal ob bei Geschäften oder Investitionen in Malta, hilft bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung und schützt Sie somit davor, dass Sie zu viele Steuern bezahlen.
Wenn Sie unsicher sind, wie sich das Abkommen auf Ihre persönliche Situation auswirkt, sollten Sie einen Steuerexperten konsultieren.
Wir beraten Sie dank jahrelangem Know-how in internationalen Steuerangelegenheiten gerne rund um die DBA von Malta mit Deutschland und anderen Ländern und klären alle Ihre Fragen in einem persönlichen Beratungsgespräch – sowohl beim Thema Umzug nach Malta als auch im Zuge einer Firmengründung.