Malta Firmengründung
Malta-Limited: Die 7 häufigsten Steuerfallen und wie sie zu vermeiden sind
Wenn Sie vorhaben, eine Limited in Malta zu gründen, sollten Sie sich diese häufigen Steuerfehler erst einmal ansehen. Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen kompetent und sicher bei der Umsetzung Ihrer Pläne.
Perspektive Ausland Podcast: Malta – nur 5% Körperschaftsteuer. So funktioniert‘s
Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland der Firmengründung in Malta. Hören Sie jetzt rein.
Wer heute eine Malta-Gesellschaft gründet, lässt sich in der Regel nur unzureichend über die steuerlichen Konsequenzen im Wohnsitzstaat beraten. Wer im internationalen Steuerrecht nicht bewandert ist, kommt dabei schnell mit dem Gesetz in Konflikt und hat am Ende „den Salat“.
Wir warnen ausdrücklich vor „Billiggründern“ und Gründungsagenturen. Fakt ist: Die meisten „Berater“ haben vom internationalen Steuerrecht keine Ahnung. Die Gründung einer Malta-Limited bedarf sorgfältiger Planung und qualifizierter Betreuung. Vor, während und vor allem auch nach der Gründung.
Im folgenden gehen wir auf sieben häufige Steuerfallen im Zusammenhang mit Malta-Gesellschaften ein. Dieses Wissen kommt direkt aus der Beratungspraxis. Wir haben über 500 Mandanten – Unternehmer, Freiberufler und Konzerne – für die wir Auslandsgesellschaften auf der ganzen Welt betreuen. Profitieren auch Sie von diesem Know-How und machen Sie sich unsere Erfahrung zu Nutze.
Steuerfalle 1: Eine anonyme Gründung durch einen Treuhand-Gesellschafter ermöglicht meine Beteiligung an der Firma zu verschleiern
Es stimmt, dass man die Gesellschaftsgründung so gestalten kann, dass Sie selbst nicht im Handelsregister als Gesellschafter veröffentlich werden oder Sie zum Beispiel auch auf der Website einer Firma nicht namentlich als Gesellschafter genannt werden müssen.
Aber im öffentlich einsehbaren Transparenz-Register wird Ihre Beteiligungen an Gesellschaften auch dann veröffentlicht, wenn diese über einen Treuhänder gehalten werden. Sie sind auch verpflichtet, Ihrer Bank gegenüber die Begünstigten der Gesellschaft offenzulegen - auch dann, wenn diese nicht als Teilhaber an der Gesellschaft beteiligt sind. Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Finanzamt möglicherweise durch den internationalen automatischen Informationsaustausch OECD CRS von ihrer Bank über die Kontobewegungen Ihrer Gesellschaft informiert wird. Trusts und Stiftungen helfen auch nicht dabei anonym zu bleiben und sind gleichfalls vom OECD CRS erfasst. Auch Rechtsanwälte und Serviceanbieter werden Ihnen nicht helfen, die Firmengründung so zu gestalten, dass gegen geltendes Recht verstoßen wird und Besitzverhältnisse verschleiert werden.
Wenn Sie um Ihre Privatsphäre besorgt sind oder andere berechtigte Gründe haben, zum Beispiel nicht im Handelsregister zu erscheinen, zeigen wir Ihnen völlig legale Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer Unternehmensgründung - auch wenn, wie oben beschrieben, keine völlige Anonymität möglich ist.
Steuerfalle 2: Ich muss dem Finanzamt nicht mitteilen, dass mir eine Malta-Limited gehört
Jeder in Deutschland Steuerpflichtige muss seinem Finanzamt anzeigen, wenn er 10% oder mehr Anteile an einer Auslandsgesellschaft erwirbt. Dabei ist es natürlich egal, ob die Anteile der Rechtsform durch einen Treuhänder oder direkt gehalten werden. Für Österreich und andere Wohnsitzstaaten gelten entsprechende Regelungen. Die Meldung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erwerb der Gesellschaftsanteile erfolgen. Die Nichtmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bis zu €5,000 belegt. Es droht außerdem ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Unsere Kanzlei kann Sie diesbezüglich umfangreich beraten. Ist eine Meldung des Anteilerwerbs nicht erwünscht, so kann diese legal umgangen werden. Wir zeigen Ihnen wie.
Steuerfalle 3: Malta gehört zur EU und es gilt die Niederlassungsfreiheit – was kann da schon passieren?
EuGH-Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung 18.02.2010. Es stimmt: Bei EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut.
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt daher keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat. In jedem Falle findet keine pauschale Nichtanerkennung statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung daher nur in Ausnahmefällen angenommen.
Aber: Für Malta, Zypern, Irland und andere EU-Staaten mit einem effektiven Körperschaftsteuersatz von weniger als 25% gelten ergänzende Vorschriften: Diese Länder gelten als Niedrigsteuerländer im Sinne des deutsche Außensteuergesetzes (AstG; für andere Wohnsitzstaaten gibt es ähnliche Regelungen, z.B. CFC Rules in England).
Der europäische Gerichtshof hat diese Praxis zwar als rechtswidrig verurteilt und das AstG wurde daraufhin ergänzt. Nun gilt: Zur Verhinderung der Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung muss ausreichende Substanz im Sitzstaat nachgewiesen werden („Substance Escape“). Vor Ort in Malta müssen also vorhanden sein:
Ein auf kaufmännische Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
Ein Ort der Leitung
Aktive Einkünfte (wie definiert im AstG)
Können Sie keine ausreichende Substanz nachweisen, droht die Hinzurechnungsbesteuerung, also die Versteuerung der Gesellschaftsgewinne aus Basis Ihres Einkommensteuersatzes. Alternativ wird eine Betriebsstätte in Ihrem Wohnsitzstaat festgestellt. Als Rechtsfolge werden die Gewinne der Malta-Gesellschaft mit dem Körperschaftsteuersatz Ihres Wohnortes belegt und Ihnen wird Steuerverkürzung vorgeworfen.
Wir wissen, welche Gestaltungen mit Auslandsbezug von Steuerbehörden bei einer Überprüfung akzeptiert werden und auch Ihr Finanzamt zähneknirschend absegnen & durchwinken muss, EU-Niederlassungsfreiheit sei dank. Lesen Sie hier mehr zu den 12 Bedingungen die Sie erfüllen müssen.
Wenn Sie nun Bedenken haben, wie diese Anforderungen zu erfüllen sind, lassen Sie sich von uns beraten. In der Regel können wir eine Gesellschaft so konstruieren, dass allen Anforderungen des Steuerrechts mit relativ überschaubarem Aufwand Rechnung getragen werden kann.
Steuerfalle 4: Die Crux mit der Rückerstattung der maltesischen Körperschaftsteuer
Damit die Steuererstattung aus Malta nicht zum Bumerang wird, bedarf es sorgfältiger Planung Malta hat mit 5% den effektiv niedrigsten Körperschaftsteuersatz in der EU. Die Betonung liegt auf effektiv. Denn Ihre Gesellschaft wird mit 35% Körperschaftsteuer veranlagt. Gleichzeitig bekommen ausländische Gesellschafter 6/7 (oder 80%) der bezahlten Steuer vom maltesischen Finanzamt erstattet. Bis 2019 musste die Körperschaftsteuer von der operativen Gesellschaft zuerst bezahlt werden und gleichzeitig die Erstattung beantragt werden. Frühestens 14 Tage später erfolgte dann die Erstattung. Seit 2019 können die Operative Gesellschaft gemeinsam mit der Holding (den Holdings) eine Steuererklärung einreichen und die 35% Körperschaftsteuer mit der Erstattung von 80% verrechnen so dass effektiv nur 5% bezahlt werden müssen. Erfahren Sie hier mehr dazu, wie Sie Ihre Unternehmensstruktur so gestalten können.
Dennoch müssen Sie unbedingt beachten, wie der erstattete Betrag von Ihrem Finanzamt in Ihrem Wohnsitzstaat betrachtet wird. Dies muss von Beginn an bei der Gestaltung Ihrer Unternehmens-Struktur beachtet werden.
Im Klartext heißt das: Sind Sie Gesellschafter erhalten Sie auf Ihr privates Konto (am Wohnsitzstaat?) eine Steuererstattung aus Malta. Darauf müssen Sie regulär an Ihrem Wohnsitzstaat Einkommensteuer abführen.
Ist eine GmbH Gesellschafter, gilt die EU-Mutter-Tochter Richtlinie für die Erstattung nicht! Der erstattete Betrag wird mit Körperschaftsteuer am Sitzstaat der Gesellschaft belegt.
Rechenbeispiel 1: Die Malta Gesellschaft gehört Ihnen persönlich und macht €100,000 Gewinn. Die Gesellschaft wird mit 35% Körperschaftsteuer (€35,000) veranlagt und bezahlt diese an das Finanzamt. Gleichzeitig beantragen Sie als ausländischer Gesellschafter eine Erstattung von 80% die Sie nach 14 Tagen erhalten. Die Erstattung fließt nicht an die Gesellschaft, sondern an Sie! Die €30,000 aus unserem Beispiel sind an Ihrem Wohnsitzstaat voll einkommensteuerpflichtig. Es handelt sich nicht um einen Kapitalertrag, daher gilt keine Kapitalertragsteuer!
Rechenbeispiel 2: Situation wie oben, aber der Gesellschafter der Malta-Limited ist eine GmbH. Die €30,000 Steuererstattung fließen an die GmbH. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gilt nicht. Der erstattete Betrag wird voll mit Körperschaftsteuer am Sitzstaat der GmbH belegt.
Wir zeigen Ihnen, wie die hier beschriebenen steuerlichen Negativwirkungen legal vermieden werden können. Wir kennen Wege, wie die GmbH die Gewinne und die Steuererstattung der Malta-Gesellschaft praktisch steuerfrei vereinnahmen kann und wie Sie privat auf die Auszahlung der Erstattung verzichten können bzw. diese in Malta belassen können.
Steuerfalle 5: Das Büro eines Anwalts, eines Steuerberaters oder einer Agentur reicht als Betriebsstätte in Malta aus
In diesem Gebäude einer bekannten Kanzlei sind tausende Firmen registriert. Ist das als Betriebsstätte ausreichend? Sicher nicht. Egal, was Sie an anderen Stellen im Internet lesen: Das Büro eines Anwaltes, Steuerberaters oder einer Agentur würde als Betriebstätte der Überprüfung eines Finanzamtes niemals standhalten. Dort sind vermutlich 1,789 andere Firmen registriert. Die Steuerfahndungs-Abteilung der deutschen Finanzämter führt eine automatisierte Datenbank mit „verdächtigen“ Adressen weltweit. Früher oder später taucht der Geschäftssitz Ihres Beraters oder Anwalts in dieser Datenbank auf – und dann wird es „kompliziert“.
Es droht ein Verfahren wegen Gestaltungsmissbrauch bzw. die Verwendung einer illegalen Zwischengesellschaft. Alternativ wird eine Betriebsstätte in Ihrem Wohnsitzstaat festgestellt. Als Rechtsfolge werden die Gewinne der Malta-Gesellschaft mit dem Körperschaftsteuersatz Ihres Wohnortes belegt und Ihnen wird Steuerverkürzung vorgeworfen.
Wir haben für unsere Kunden eine Drei-Phasen-Betriebsstätten-Strategie konzipiert. Diese wenden wir bei den meisten Mandanten an. Wird zunächst das Büro unserer Partnerkanzlei auf Malta als Betriebsstätte angegeben, erfolgt ein phasenweises „Upgrade“ auf ein Virtual Office und später ein eigenes Büro.
Steuerfalle 5: Es genügt, einen Treuhand-Direktor in Malta zu bestellen. Damit ist der Sitz der geschäftlichen Oberleitung in Malta
Mandatsliste eines Treuhand-Direktors. Seite 1 von 4 Seiten. Wie glaubwürdig kann das sein? Ein Gründungs- oder „Frühstücks“-Direktor reicht niemals aus, um einen „Ort der Leitung“ auf Malta darzustellen. Dieser Direktor hat vermutlich eine Vielzahl von anderen Mandaten inne – und alle sind im Handelsregister per Internet einsehbar. Sie müssen einen in den Betrieb involvierten Direktor nachweisen können, der aktiv in das Tagesgeschäft der Gesellschaft involviert ist. Einmal im Jahr die Bilanz zu unterschreiben ist definitiv nicht ausreichend.
Es droht ein Verfahren wegen Gestaltungsmissbrauch bzw. die Verwendung einer illegalen Zwischengesellschaft. Alternativ wird eine Betriebsstätte in Ihrem Wohnsitzstaat festgestellt. Als Rechtsfolge werden die Gewinne der Malta-Gesellschaft mit dem Körperschaftsteuersatz Ihres Wohnortes belegt und Ihnen wird Steuerverkürzung vorgeworfen.
In der Praxis empfehlen wir folgende Kombination: Von uns gestellte Treuhand-Direktoren unterzeichnen im Namen der Gesellschaft Verträge und sind damit aktiv ins Tagesgeschäft involviert. Wir raten außerdem, auf Dauer einen Teilzeitmitarbeiter (Stundenkraft) einzustellen, der ebenfalls in die Leitung der Gesellschaft involviert ist (Business Development, Finden von Lieferanten etc).
Steuerfalle 7: Es ist steuerrechtlich egal, was der Geschäftszweck meiner Malta-Limited ist
Glasherstellung in Malta: Mit Sicherheit eine Tätigkeit, die aktive Einkünfte generiert. Mitnichten. Die Malta-Limited muss zu einem Großteil aktive Einkünfte erzielen. Was Aktiveinkünfte sind, ist im Steuerrecht genau definiert. Hierzu zählen beispielsweise:
Einkünfte aus Produktionstätigkeiten
Einkünfte aus Handelstätigkeiten
Einkünfte aus Dienstleistungen
Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften
Werden keine Aktiveinkünfte realisiert, wird schnell der Gestaltungsmissbrauch vermutet.
Selbst wenn Ihre Gesellschaft keine Aktiv-Einkünfte erzielt, lässt sich dies in der Regel durch einen auf kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb heilen. Wir beraten Sie in dieser Hinsicht umfangreich und kompetent.
Lassen Sie sich jetzt zu Malta beraten
Leben Sie bereits im steuergünstigen Ausland oder sind kurz davor, dahin umzuziehen, vielleicht sogar nach Malta? Planen Sie nun die Gründung einer Gesellschaft in Malta?
Dann ist es höchste Zeit über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Firmengründung und Wohnsitznahme in Malta zu sprechen.
Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine Entscheidung im Hinblick auf die Firmengründung und Wohnsitznahme in Malta zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Firmengründung in bzw. Wohnsitzverlagerung nach Malta sind.
Oder fordern Sie eine kostenlose Potenzial-Analyse an
Wenn auch Sie die Gründung einer Gesellschaft in Malta planen, aber noch nicht sicher sind, ob ein Beratungsgespräch für Sie Sinn macht, können Sie uns jetzt Ihr Vorhaben in Malta kostenlos vorstellen. Wir prüfen dieses dann kostenlos auf seine steuerliche und rechtliche Realisierbarkeit und senden Ihnen das Ergebnis dieser kompakten Potenzialanalyse per E-Mail zu. Der nächste Schritt wäre dann ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch.
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